Allgemeine Geschäftsbedingungen der MediaAnalyzer Advertising Research GmbH

§1

MediaAnalyzer übt seine Tätigkeit im Sinne beratender Dienstleistungen in übereinstimmung mit den anerkannten Regeln des Berufsstandes aus.

§2

MediaAnalyzer unterbreitet dem Interessenten ein Angebot grundsätzlich in Form eines Untersuchungsvorschlages, in dem Aufgabenstellung, Versuchsanordnung und Auswertungsgesichtspunkte sowie das geforderte Honorar und der Zeitbedarf für die Untersuchung angegeben werden. Das im Untersuchungsvorschlag genannte Honorar umfaßt grundsätzlich alle von MediaAnalyzer im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags zu erbringenden Leistungen. Es schließt die Lieferung von einem Berichtsexemplar in deutscher Sprache ein. Für die Erfüllung von Sonderwünschen des Auftraggebers, für die Lieferung zusätzlicher Berichtsexemplare, für die Erstellung von übersetzungen der Untersuchungsberichte sowie für die Erstellung von Vor- oder Zwischenberichten kann MediaAnalyzer das vereinbarte Honorar beanspruchen. Entstehen nach Vertragsabschluß durch änderungs- oder Zusatzwünsche des Auftraggebers Mehrkosten, kann MediaAnalyzer diese berechnen. Das gilt auch, wenn solche Mehrkosten auf anderen Gründen beruhen, sofern diese bei Auftragserteilung trotz gebotener Sorgfalt nicht voraussehbar waren. änderungen des Auftragsvolumens nach Vertragsabschluß bedürfen darüber hinaus einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.

§3

Exklusivität für bestimmte Produktfelder, Untersuchungsgegenstände oder Untersuchungsmethoden kann MediaAnalyzer in der Regel nicht gewähren. Soweit in begründeten Ausnahmefällen Exklusivität vereinbart wird, sind ihre Dauer und das zusätzlich zu berechnende Honorar festzulegen.

§4

Der Auftraggeber erhält die Untersuchungsvorschläge und die Untersuchungsberichte ausschließlich zu seinem eigenen Gebrauch. Ihr Inhalt darf, wenn nichts anderes vereinbart ist, nur im gegenseitigen Einvernehmen ganz oder teilweise veröffentlicht, an Dritte weitergegeben oder zu diesem Zwecke vervielfältigt, gedruckt oder in Informations- und Dokumentationssystemen gespeichert und verarbeitet werden

§5

Das Eigentums- und Urheberrecht an der Untersuchungskonzeption und dem bei Durchführung des Auftrages angefallenen Datenträger, wie z. B. Fragebögen, liegt bei MediaAnalyzer. Das Urheberrecht des Auftraggebers an Unterlagen, die er erarbeitet hat, bleibt unberührt.

§6

Der Auftraggeber hat das Recht, in den Geschäftsräumen von MediaAnalyzer die Originalerhebungsunterlagen einzusehen. Die Anonymität der Informanten darf dabei nicht verletzt werden. Wenn Maßnahmen, die in diesem Zusammenhang zum Schutz der Anonymität erforderlich werden und Kosten verursachen, sind diese dann vom Auftraggeber zu tragen.

§7

MediaAnalyzer ist verpflichtet, Erhebungsunterlagen ein Jahr und Datenträger für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Ablieferung des Untersuchungsberichts aufzubewahren, soweit nicht eine andere Vereinbarung ausdrücklich getroffen worden ist.

§8

MediaAnalyzer ist verpflichtet, sämtliche vom Auftraggeber erhaltenen Informationen streng vertraulich zu behandeln und sie ausschließlich für die Durchführung des Auftrags zu verwenden. Die gewonnenen Ergebnisse stehen – wenn nichts anderes vereinbart wird – nur dem jeweiligen Auftraggeber zur Verfügung.

§9

MediaAnalyzer gewährleistet die ordnungsgemäße Durchführung und Auswertung der Untersuchung. Beanstandungen können nur auf schuldhafte Verletzung der MediaAnalyzer obliegenden Sorgfaltspflicht gestützt werden. Werden Untersuchungsergebnisse aus Gründen, die MediaAnalyzer zu vertreten hat, nicht termingerecht übergeben, so kann der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann er insoweit vom Vertrag zurücktreten, wie die im Auftrag festgelegte Leistung noch nicht erbracht ist. Sollte nachweislich das Interesse des Auftraggebers an dem bereits erbrachten Teil fortgefallen sein, so gilt sein Rücktritt auch insoweit. Ein eventueller Verzugsschaden ist nicht zu ersetzen. Im Falle der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Herbeiführung des Verzugs gilt die gesetzliche Regelung. Ist die Untersuchung schuldhaft nicht auftragsgemäß durchgeführt worden, so kann der Auftraggeber Nachbesserung verlangen. Wenn die Nachbesserung nicht möglich oder binnen angemessener Frist nicht ordnungsgemäß beendet ist, kann er den Vergütungsanspruch entsprechend mindern. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Im Fall der Haftung aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gilt die gesetzliche Regelung. MediaAnalyzer haftet nicht für Folgeschäden irgendwelcher Art, die dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der für ihn durchgeführten Untersuchung entstehen. Im Falle des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit ist die Haftung begrenzt auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren Schaden.

§10

Die vereinbarten Honorare dienen zur Finanzierung der jeweiligen Forschungsvorhaben. Deswegen ist Vorauszahlung erforderlich, normalerweise 50% bei Auftragserteilung und 50% bei Ablieferung der Ergebnisse. Soweit es die Art der Untersuchung oder die Auftragssumme angezeigt erscheinen lassen, kann eine abweichende Regelung getroffen werden.

Im Falle der Stornierung nach Auftragserteilung werden vor dem Feldstart 50% der Gesamtkosten fällig, ab Feldstart 100%

§11

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) dienen als Grundlage jeglicher Vertragsabschlüsse mit MediaAnalyzer. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Für Verträge und deren Durchführung gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollten einzelne Regelungen dieser Geschäftsbedingungen nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, treten die hierfür vorgesehenen Bestimmungen in Kraft. Die nicht betroffenen Regelungen bleiben hiervon unberührt.

§12

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg.

Anmerkung

Diese vom ADM (Arbeitskreis Deutscher Marktforschungs-Institute e.V.) empfohlenen Geschäftsbedingungen entsprechen den Anforderungen des von der ICC (International Chamber of Commerce) und der E.S.O.M.A.R. (European Society for Opinion and Marketing Research) herausgegebenen „Internationalen Kodex für die Praxis der Markt- und Sozialforschung“.